Der Kläger hat mit seiner Klage vom 23.10.2003 eine mit Schreiben vom 29.09.2003 ausgesprochene Versetzung zum 01.12.2003 angegriffen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass seine Weiterbeschäftigung in A-Stadt deshalb möglich sei, weil er auch schon in der Vergangenheit zeitweise im Verkauf gearbeitet habe, weswegen der Wegfall der Position als Lagerleiter, die er seit 01.01.1994 innehabe, die Versetzung nicht erfordere.
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