Disquotale Einlagen und inkongruente Gewinnausschüttungen als Maßnahmen der Steuergestaltung

Autor: Ott

Für disquotale Einlagen und inkongruente Gewinnausschüttungen, die grundsätzlich von der Finanzverwaltung und der Finanzrechtsprechung akzeptiert werden, besteht in der Praxis ein besonderes Bedürfnis. Das zeigt sich auch darin, dass solche quotenabweichenden Einlagen und Gewinnausschüttungen immer wieder als Instrumente der Steuergestaltung diskutiert werden. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit diesen Instrumenten und stellt zum einen die Einsatzbereiche und die Voraussetzungen für deren steuerliche Anerkennung sowie die hiermit ggf. verbundenen steuerlichen Gefahren dar.

Disquotale Einzahlung in die Kapitalrücklage

Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen

Die Einlage von Barmitteln als sonstige Zuzahlung in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB wird in der Praxis oft eingesetzt, um der GmbH Eigenkapital zur Verbesserung der Liquidität zuzuführen, ohne eine förmliche Erhöhung des Stammkapitals vornehmen zu müssen. Zu dieser Sanierungsmaßnahme sind jedoch oftmals einzelne Gesellschafter einer GmbH nicht bereit oder finanziell nicht in der Lage, so dass die Einlage nicht entsprechend der Beteiligungsquote erfolgt, sondern nur von einzelnen Gesellschaftern geleistet wird. In anderen Fällen kommen disquotale Einlagen zum Einsatz, wenn z.B. ein Gesellschafter ein bestimmtes Know-how mitbringt, während andere Gesellschafter über finanzielle Ressourcen verfügen.1)