Disquotale Einzahlung in die personengebundene Kapitalrücklage bei der GmbH im Steuerrecht

Sonstige Steuern 

Disquotale Einzahlung in die personengebundene Kapitalrücklage bei der GmbH im Steuerrecht

Autor: Ott

Problemstellung

Trotz der zahlreichen Maßnahmen des Gesetzgebers führt die Corona-Pandemie zu mitunter gravierenden Folgen für Unternehmen aller Art. Befindet sich eine GmbH in einer wirtschaftlich angespannten Lage oder sogar in einer existenzbedrohenden Krise, so sind oftmals Stützungsmaßnahmen durch die Gesellschafter unabdingbar, um die Finanz- und Ertragslage zu verbessern. Neben der förmlichen Erhöhung des Stammkapitals durch Bareinzahlung mit entsprechender Satzungsänderung bietet sich die schlichte Einzahlung von Barmitteln in die Kapitalrücklage gem. §  272 Abs.  2 Nr. 4 HGB an. Dabei sollten allerdings die steuerlichen Nebenwirkungen berücksichtigt werden, die insbesondere eintreten können, wenn entweder die Stammkapitalerhöhung oder die Einzahlung in die Kapitalrücklage disquotal erfolgen.

Erhöhung des Stammkapitals

Nominelle Kapitalerhöhung