FG Münster - Urteil vom 22.10.2015
3 K 1776/12 Erb
Normen:
ErbStG §§ 13a, 13b; ErbStG § 30 Abs 1, Abs 2; AO § 170 Abs 2 Satz 1 Nr 2; AO § 170 Abs 5 Nr 2; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 6
DStRE 2017, 674
ZEV 2016, 466

Disquotale Erbauseinandersetzung, Anlaufhemmung, Festsetzungsverjährung

FG Münster, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 3 K 1776/12 Erb

DRsp Nr. 2016/39

Disquotale Erbauseinandersetzung, Anlaufhemmung, Festsetzungsverjährung

Erbt Jemand 50 %, verzichtet jedoch auf einen erheblichen Teil davon und wendet ihn ohne Gegenleistung oder andersartigen Ausgleich einem anderen Miterben zu, handelt es sich dabei um eine steuerbare Schenkung.

Normenkette:

ErbStG §§ 13a, 13b; ErbStG § 30 Abs 1, Abs 2; AO § 170 Abs 2 Satz 1 Nr 2; AO § 170 Abs 5 Nr 2; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob im Rahmen einer Erbauseinandersetzung getroffene Regelungen zu einer Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes i. d. F. vom 27.02.1997 (ErbStG) geführt haben.

Herr R 3 (Erblasser) verstarb am 00.00.1996 und wurde in gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau R 2 (fortan: Schenkerin) zu ½ und den beiden Söhnen R 4 und dem Kläger zu je ¼ Anteil beerbt. Auf den Erbschein des Amtsgerichts U vom 17.01.1997 wird Bezug genommen.