I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt als selbständiger Krankenpfleger eine Pflegestation für Hauskrankenpflege. Er beschäftigte im Streitjahr 15 Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger, zwei bis drei Helferinnen, fünf bis sechs Hauspfleger und sonstige Mitarbeiter. Der Umfang der eigenen pflegerischen Tätigkeit des Klägers war gering; er war nach eigenem Bekunden hauptsächlich leitend und vorbereitend tätig.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) behandelte die Einkünfte aus der Pflegestation entgegen der Auffassung des Klägers nicht als freiberufliche, sondern als gewerbliche und erließ für 1989 einen Gewerbesteuerbescheid, in dem er zugleich Zinsen zur Gewerbesteuer festsetzte.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab. Es verneinte bei der Vielzahl der von den Mitarbeitern betreuten Pflegefälle eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Klägers im Sinne einer persönlichen und individuellen Dienstleistung am Patienten. Der Kläger sei nach eigenem Vorbringen hauptsächlich in leitender und vorbereitender Funktion tätig gewesen.
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