FG Hessen - Urteil vom 25.08.2005
13 K 11/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2783
EFG 2006, 1750

Doppelte Haushaltsführung; Notwendige Aufwendungen; Selbstgenutzte Eigentumswohnung; Fiktive Mietkosten - Absetzbarkeit von Aufwendungen für die selbstgenutzte Eigentumswohnung bei doppelter Haushaltsführung

FG Hessen, Urteil vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 13 K 11/05

DRsp Nr. 2006/29541

Doppelte Haushaltsführung; Notwendige Aufwendungen; Selbstgenutzte Eigentumswohnung; Fiktive Mietkosten - Absetzbarkeit von Aufwendungen für die selbstgenutzte Eigentumswohnung bei doppelter Haushaltsführung

Bewohnt ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine selbstgenutzte Eigentumswohnung, deren Nutzungswert nicht zu versteuern ist, so können die Aufwendungen dafür im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur insoweit als notwendig betrachtet werden, als sie die üblichen Kosten einer angemessenen Mietwohnung nicht übersteigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, in welcher Höhe Aufwendungen für eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden können.

Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 23.12.2003 erfolgte eine antragsgemäße Veranlagung. Am 5.1.2004 beantragte die Klägerin eine Korrektur des Bescheides bei der Kirchensteuer und am 21.1.2004 einzelne Beträge aus einer Beteiligung anzusetzen. Das Schreiben vom 5.1.2005 wurde vom Finanzamt als Einspruch gegen den Bescheid vom

23.12.2003 ausgelegt.