Die Beteiligten streiten um die Frage, in welcher Höhe Aufwendungen für eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden können.
Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 23.12.2003 erfolgte eine antragsgemäße Veranlagung. Am 5.1.2004 beantragte die Klägerin eine Korrektur des Bescheides bei der Kirchensteuer und am 21.1.2004 einzelne Beträge aus einer Beteiligung anzusetzen. Das Schreiben vom 5.1.2005 wurde vom Finanzamt als Einspruch gegen den Bescheid vom
23.12.2003 ausgelegt.
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