BAG - Urteil vom 29.08.2001
4 AZR 332/00
Normen:
BGB § 613a ; TVG § 3 § 4 ; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 470
BAGE 99, 10
BB 2002, 1201
DB 2002, 431
JR 2002, 396
NJW 2002, 1446
NZA 2002, 513
ZIP 2002, 721
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 6872/99
LAG Berlin, vom 18.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2240/99

Dynamische Verweisung in einem Firmentarifvertrag auf Flächentarifverträge nach unstreitigem Betriebsübergang; Anspruch auf Gehaltserhöhungen des im Firmentarifvertrag in Bezug genommenen gebietsfremden Gehaltstarifvertrages in der jeweiligen Fassung nach Übergang des Arbeitsverhältnisses; Gleichstellungsklausel; Blankettverweisung im Firmentarifvertrag; Gesamtrechtsnachfolge

BAG, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 332/00

DRsp Nr. 2002/4388

Dynamische Verweisung in einem Firmentarifvertrag auf Flächentarifverträge nach unstreitigem Betriebsübergang; Anspruch auf Gehaltserhöhungen des im Firmentarifvertrag in Bezug genommenen gebietsfremden Gehaltstarifvertrages in der jeweiligen Fassung nach Übergang des Arbeitsverhältnisses; Gleichstellungsklausel; Blankettverweisung im Firmentarifvertrag; Gesamtrechtsnachfolge

»1. Die wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend geltenden Bedingungen eines Firmentarifvertrages werden nach einem Betriebsübergang zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, dies aber nur mit dem Tarifstand zur Zeit des Betriebsübergangs. Spätere Änderungen der im Firmentarifvertrag in Bezug genommenen Verbandstarifverträge sind unbeachtlich (Bestätigung Senat vom 20. Juni 2001 - 4 AZR 295/00 -, zur Veröffentlichung vorgesehen. 2. Daran ändert nichts, dass der Firmentarifvertrag einschließlich der darin in Bezug genommenen Verbandstarifverträge auch kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anzuwenden ist. Eine solche Vereinbarung ist eine Gleichstellungsabrede und begründet deswegen keine Rechtsposition, die über die bei Tarifgebundenheit hinaus geht.« Orientierungssätze: 1. Ob ein Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.