BGH - Urteil vom 13.07.1992
II ZR 269/91
Normen:
GmbHG § 30, § 31, § 32 a, § 63 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1898
BGHR GmbHG § 30 Gesellschafterdarlehen 3
BGHR GmbHG § 32a Abs. 1 Gesellschafterdarlehen 1
BGHR GmbHG § 63 Abs. 1 Überschuldung 1
BGHZ 119, 201
DB 1992, 2022
DRsp II(220)375a-b
DZWIR 1992, 467
EWiR § 32a GmbHG 6/92, 1093
GmbHR 1992, 659
KTS 1993, 106
MDR 1992, 1135
NJW 1992, 2891
WM 1992, 1650
ZIP 1992, 1382

Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH

BGH, Urteil vom 13.07.1992 - Aktenzeichen II ZR 269/91

DRsp Nr. 1993/445

Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH

»a. Die für die Umqualifizierung eines Gesellschafterdarlehens in Eigenkapitalersatz erforderliche Feststellung, daß sich die Gesellschaft bei dessen Gewährung oder Belassung in der Krise befunden hat, ist grundsätzlich für jedes Darlehen eigenständig zu treffen. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter die GmbH schon früher durch eigenkapitalersetzende Darlehen finanziert haben und im Zeitpunkt der Gewährung oder Belassung des späteren Darlehens eine Unterbilanz nach fortgeführten Buchwerten vorhanden ist. b. Eine Überschuldung der Gesellschaft i.S. von § 63 Abs. 1 GmbHG liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (Überlebens- oder Fortbestehensprognose).«

Normenkette:

GmbHG § 30, § 31, § 32 a, § 63 ;