BFH - Urteil vom 30.08.2007
IV R 50/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 141
BFHE 218, 564
BStBl II 2008, 129
DB 2007, 2806
DStR 2007, 2201
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 116/02

Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen lebt nach Ende mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung wieder auf; keine Beschränkung der Folgeänderungen nach § 174 Abs. 4 AO auf dieselbe Steuerart

BFH, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen IV R 50/05

DRsp Nr. 2007/21610

Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen lebt nach Ende mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung wieder auf; keine Beschränkung der Folgeänderungen nach § 174 Abs. 4 AO auf dieselbe Steuerart

»Überlässt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft Wirtschaftsgüter im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, werden diese für die Dauer der Betriebsaufspaltung als Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft behandelt. Sofern gleichzeitig die Voraussetzungen für Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebspersonengesellschaft erfüllt sind, tritt diese Eigenschaft mit Ende der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der personellen Verflechtung wieder in Erscheinung.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die ehemaligen Kommanditisten der X GmbH & Co. KG (KG), die bis zum Jahr 1992 (Streitjahr) ein Maschinenbauunternehmen betrieb. Das Betriebsgebäude und der zugehörige Grund und Boden standen im Eigentum der Y-Grundstücksverwaltungs-GbR (GbR), deren Gesellschafter ebenfalls die Kläger waren.