FG München - Urteil vom 23.05.2007
1 K 4243/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 19 § 17 ;

Eigenständige Bedeutung eines Wettbewerbsverbots bei GmbH-Anteilskauf

FG München, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 1 K 4243/04

DRsp Nr. 2007/15589

Eigenständige Bedeutung eines Wettbewerbsverbots bei GmbH-Anteilskauf

1. Auch bei Ausweisung eines gesonderten Entgelts für ein Wettbewerbsverbot des Verkäufers von GmbH-Anteilen hat dieses keine eigenständige Bedeutung, wenn der Kaufpreis einschließlich des für das Verbot ausgewiesenen Entgelts dem Wert der Anteile entspricht und daher nach tatrichterlicher Würdigung kein zusätzliches Entgelt für das Wettbewerbsverbot enthalten sein kann. Das Entgelt für das Wettbewerbsverbot ist dann in die einheitlichen Anschaffungskosten des Anteils einzubeziehen. 2. Dass der Anteilskäufer auch Angestellter der GmbH ist, führt nicht dazu, dass das Entgelt für das Wettbewerbsverbot als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zu bringen wäre.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 19 § 17 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Entgelt für ein Wettbewerbsverbot des GmbH-Anteilsverkäufers beim Erwerber des Anteils als Anschaffungskosten des GmbH-Anteils oder als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln ist.

Der Kläger wird für die Streitjahre 1998 bis 2000 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) einzeln veranlagt.