BFH - Urteil vom 02.03.2011
II R 5/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 2; EStG § 7 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 11; ErbStG § 12 Abs. 5; ErbStG § 13a Abs. 4; BewG § 109 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2155/04

Eigenständige erbschaftssteuerrechtliche Beurteilung trotz erfolgter Versteuerung von Einkünften aus Lizenzen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Übergang des Betriebes eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen bei dessen Tod auf die Erben bei höchstpersönlicher Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb; Erfindungen als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter; Einstufung einer Marke dem Grunde nach als abnutzbares Wirtschaftsgut bei Erhalt des Bekanntheitsgrades durch laufende Werbemaßnahmen

BFH, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen II R 5/09

DRsp Nr. 2011/9421

Eigenständige erbschaftssteuerrechtliche Beurteilung trotz erfolgter Versteuerung von Einkünften aus Lizenzen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Übergang des Betriebes eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen bei dessen Tod auf die Erben bei höchstpersönlicher Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb; Erfindungen als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter; Einstufung einer Marke dem Grunde nach als abnutzbares Wirtschaftsgut bei Erhalt des Bekanntheitsgrades durch laufende Werbemaßnahmen

1. NV: Selbständig und nachhaltig tätige Erfinder erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit. 2. NV: Der Tod eines Freiberuflers führt nicht zur zwangsweisen Aufgabe seines Betriebs. 3. NV: Zum betrieblichen Anlagevermögen gehörende Patente sind bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nach dem vor 2009 geltenden Recht nicht anzusetzen, wenn sie ertragsteuerrechtlich nicht aktivierbar sind. 4. NV: Bei der Bewertung im Privatvermögen befindlicher Patente ist nicht von der gesetzlichen Schutzdauer, sondern von der zu schätzenden verbleibenden wirtschaftlichen Nutzungsdauer auszugehen. 5. NV: Warenzeichen/Marken gehören zu den abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern.