BayObLG - Beschluß vom 07.12.1995
2Z BR 72/95
Normen:
WEG § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 74
BayObLGZ 1995, 407
DRsp I(152)272c-d
FGPrax 1996, 32
NJW-RR 1996, 524
NJWE-MietR 1996, 130
WuM 1996, 113
ZMR 1996, 151
Vorinstanzen:
LG Landshut 30 T 2739/94 ,
AG Landshut UR II 1/94 ,

Eigentümerversammlung, bei der nur ein Wohnungseigentümer anwesend ist

BayObLG, Beschluß vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 72/95

DRsp Nr. 1996/28563

Eigentümerversammlung, bei der nur ein Wohnungseigentümer anwesend ist

»1. Unter § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG fällt auch der Antrag festzustellen, daß ein Eigentümerbeschluß mit einem bestimmten (in einer Versammlungsniederschrift protokollierten) Inhalt nicht zustandegekommen ist. Offen bleibt, ob ein solcher Antrag der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG unterliegt. 2. Auch wenn nur ein Wohnungseigentümer, der zugleich Versammlungsleiter ist, in der Versammlung anwesend ist, kann ein Eigentümerbeschluß gefaßt werden. In diesem Fall ist die Stimmabgabe keine empfangsbedürftige Willenserklärung. Unverzichtbar ist aber die Kundgabe der Stimmabgabe in der Versammlung. Es reicht nicht aus, daß der Versammlungsteilnehmer später nur eine Niederschrift über Eigentümerbeschlüsse abfaßt.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe: