LAG Chemnitz - Urteil vom 17.12.2008
2 SaGa 23/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; SächsPÜG § 2 Abs. 1; SächsPÜG § 2 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 938 Abs. 1; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 44/08

Eilantrag auf Beschäftigung im Rahmen der Neuordnung der Sächsischen Verwaltung

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 2 SaGa 23/08

DRsp Nr. 2009/5640

Eilantrag auf Beschäftigung im Rahmen der Neuordnung der Sächsischen Verwaltung

Eine Übergabeverfügung i. S. der Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 SächsPÜG führt nicht zur Beendigung eines zum Freistaat Sachsen bestehenden Arbeitsverhältnisses (unter Übergang auf einen kommunalen Dritten)

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 21.08.2008 - 2 Ga 44/08 - abgeändert:

1. Dem Verfügungsbeklagten wird geboten, die Verfügungsklägerin weiterhin als Angestellte in der Entgeltgruppe 9 des TVöD/L zu beschäftigen, bis über deren Beschäftigungsanspruch eine arbeitsgerichtliche Hauptsacheentscheidung erster Instanz vorliegt.

2. Gegen den Verfügungsbeklagten wird zur Erzwingung seiner unter Ziffer 1 dieses Urteils enthaltenen Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € festgesetzt. Ersatzweise für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, werden gegen den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen des Verfügungsbeklagten Herrn ... zwei Wochen Zwangshaft verhängt.

3. Die Vollstreckung von Zwangsgeld bzw. Zwangshaft gemäß Ziffer 2 dieses Urteils entfällt nur dann, wenn der Verfügungsbeklagte seiner unter Ziffer 1 dieses Urteils näher bezeichneten Verpflichtung nachkommt.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungsbeklagte.