BFH - Urteil vom 06.11.2008
IV R 51/07
Normen:
HGB § 131; HGB § 161 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 16;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 22/05

Ein zum Sonderbetriebsvermögen gehörendes Grundstück einer Personengesellschaft als Gegenstand einer Betriebsverpachtung bei Liquidierung dieser Personengesellschaft; Auflösung einer Kommanditgesellschaft (KG) mit dem Tod des Komplementärs; Nachrücken der Erben in die Gesellschafterstellung der durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafter; Erzielen von Einkünften aus Gewerbebetrieb der Erbengemeinschaft bis zu ihrer Auseinandersetzung

BFH, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen IV R 51/07

DRsp Nr. 2009/3435

Ein zum Sonderbetriebsvermögen gehörendes Grundstück einer Personengesellschaft als Gegenstand einer Betriebsverpachtung bei Liquidierung dieser Personengesellschaft; Auflösung einer Kommanditgesellschaft (KG) mit dem Tod des Komplementärs; Nachrücken der Erben in die Gesellschafterstellung der durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafter; Erzielen von Einkünften aus Gewerbebetrieb der Erbengemeinschaft bis zu ihrer Auseinandersetzung

Ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen, das bisher alleinige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs einer Personengesellschaft war, kann auch dann Gegenstand einer Betriebsverpachtung sein, wenn die Personengesellschaft liquidiert wurde.

Normenkette:

HGB § 131; HGB § 161 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 16;

Gründe:

I.

Die ... KG (KG) betrieb in den Geschäftsräumen ...straße ... (P-Straße) in X einen Einzelhandel mit Uhren, Gold- und Silberwaren. An der KG waren als Komplementär JB sowie als Kommanditistin dessen Ehefrau IB beteiligt. Das Grundstück P-Straße stand im Eigentum des Komplementärs JB. Es diente zu 79% den betrieblichen Zwecken der KG und war insoweit in der Bilanz der KG als (Sonder-)Betriebsvermögen ausgewiesen. Im Übrigen diente das Grundstück Wohnzwecken und gehörte zum Privatvermögen.