BGH - Urteil vom 10.11.1994
III ZR 50/94
Normen:
BGB §§ 328, 334 ;
Fundstellen:
BB 1995, 170
BGHR BGB § 328 Drittschutz 13
BGHR BGB § 334 Drittschutz 1
BGHR BGB § 640 Abs. 2 Schadensersatzanspruch 1
BGHZ 127, 378
DB 1995, 209
DRsp I(125)425b-c
JZ 1995, 306
JuS 1995, 457
MDR 1995, 354
NJW 1995, 392
SP 1995, 183
VersR 1995, 225
WM 1995, 204
ZIP 1994, 1954
ZfBR 1995, 75
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Verkäufer und Bausachverständigen

BGH, Urteil vom 10.11.1994 - Aktenzeichen III ZR 50/94

DRsp Nr. 1995/81

Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Verkäufer und Bausachverständigen

»Zur Frage, ob ein Käufer, der in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen ist, aufgrund dessen ein Bausachverständiger für den Verkäufer ein Gutachten über den Wert des Grundstücks zu erstatten hat, auch dann von dem Sachverständigen Schadensersatz wegen schuldhaft unrichtiger Begutachtung verlangen kann, wenn die Unrichtigkeit des Gutachtens von dem Verkäufer (arglistig) herbeigeführt worden ist.«

Normenkette:

BGB §§ 328, 334 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Architekt und verpflichteter Bausachverständiger der Kreissparkasse A. Im März 1988 erstattete er im Auftrag der Eigentümerin ein Wertgutachten über ein in W.-B. gelegenes Hausgrundstück, das, wie bei Auftragserteilung mitgeteilt worden war, veräußert werden sollte. In dem Wertgutachten wird ein Betrag für "Reparaturanstau" nicht festgesetzt; vielmehr werden "nennenswerte Reparaturen ... zur Zeit" nicht für erforderlich gehalten. Der Unterhaltungszustand des Hauses wird insgesamt als gut bezeichnet.

Die Kläger, denen bei den Vertragsverhandlungen das Wertgutachten vorgelegt worden war, kauften mit notariellem Vertrag vom 9. Mai 1988 das Hausgrundstück unter Ausschluß der Haftung des Veräußerers für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel.