I.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Veräußerungsgewinn, der aus dem Verkauf des einzigen im Vermögen der Antragstellerin befindlichen bebauten Grundstücks resultiert, ein gem. § 16 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn ist, der nicht mit in die Berechnung des Gewerbeertrages einzubeziehen ist.
Im Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin vom 15.04.1997 ist in § 2 der Gegenstand des Unternehmens wie folgt geregelt: "Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb sowie die Verwaltung und Vermietung von Immobilien, insbesondere im Gewerbepark ... (A). Die Tätigkeit der Gesellschaft ist beschränkt auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes."
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