FG Hamburg - Beschluss vom 14.06.2006
1 V 77/06
Normen:
GewStG § 2 § 7 ; EStG § 16 ;

Einbeziehung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Umlaufvermögen in den Gewerbeertrag

FG Hamburg, Beschluss vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 1 V 77/06

DRsp Nr. 2006/22934

Einbeziehung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Umlaufvermögen in den Gewerbeertrag

1. Ein Grundstück gehört zum Umlaufvermögen, wenn es mit bedingter Veräußerungsabsicht angeschafft wurde. 2. Der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Umlaufvermögen fällt nicht unter § 16 EStG und ist dementsprechend in die Berechnung des Gewerbeertrages einzurechnen, wenn sich die Veräußerung des Grundstücks als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit des Unternehmens darstellt.

Normenkette:

GewStG § 2 § 7 ; EStG § 16 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Veräußerungsgewinn, der aus dem Verkauf des einzigen im Vermögen der Antragstellerin befindlichen bebauten Grundstücks resultiert, ein gem. § 16 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn ist, der nicht mit in die Berechnung des Gewerbeertrages einzubeziehen ist.

Im Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin vom 15.04.1997 ist in § 2 der Gegenstand des Unternehmens wie folgt geregelt: "Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb sowie die Verwaltung und Vermietung von Immobilien, insbesondere im Gewerbepark ... (A). Die Tätigkeit der Gesellschaft ist beschränkt auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes."