Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz, weil sie durch ein vom Beklagten erstattetes Wertgutachten und durch eine von ihm dem dänischen Konsul in M. erteilte Auskunft zur Gewährung eines Kredits veranlaßt worden sei, der später notleidend wurde.
Die Firma P., Sport und Erholungsland KG in T. war Eigentümerin eines in den Gemarkungen K. und T. gelegenen Grundstückskomplexes. Sie beabsichtigte, das Gelände mit einem großangelegten Feriendorf zu bebauen. In einem Raumordnungsverfahren war das Vorhaben grundsätzlich bejaht worden. Ein Bebauungsplan war jedoch noch nicht erlassen worden. Es lag hierfür lediglich ein Entwurf vor, den ein privater Architekt im Auftrage der Firma P. im Einvernehmen mit der Gemeinde erstellt hatte.
Am 10. August 1974 erstattete der Beklagte ein Gutachten über den genannten Grundstückskomplex. Es trug die Bezeichnung
"Gutachten
über den Verkehrswert der Liegenschaft Feriendorf T. Postgut M. eingetragen im Grundbuch des AG Laufen v. T Band 10 Blatt 409 Seite 489
Eigentümerin:
Firm P.
Sport- und. Erholungsland KG in T."
In den "Vorbemerkungen" heißt es:
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