BGH - Urteil vom 23.01.1985
IVa ZR 66/83
Normen:
BGB §§ 328, 676 ;
Fundstellen:
DB 1985, 1464
DRsp I(125)290f-g
JZ 1985, 951
MDR 1985, 1001
NJW-RR 1986, 485
WM 1985, 450
ZfBR 1985, 121
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Auskunftsvertrages

BGH, Urteil vom 23.01.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 66/83

DRsp Nr. 1992/4538

Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Auskunftsvertrages

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter in den Schutzbereich eines Auskunftsvertrages einbezogen wird.«

Normenkette:

BGB §§ 328, 676 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz, weil sie durch ein vom Beklagten erstattetes Wertgutachten und durch eine von ihm dem dänischen Konsul in M. erteilte Auskunft zur Gewährung eines Kredits veranlaßt worden sei, der später notleidend wurde.

Die Firma P., Sport und Erholungsland KG in T. war Eigentümerin eines in den Gemarkungen K. und T. gelegenen Grundstückskomplexes. Sie beabsichtigte, das Gelände mit einem großangelegten Feriendorf zu bebauen. In einem Raumordnungsverfahren war das Vorhaben grundsätzlich bejaht worden. Ein Bebauungsplan war jedoch noch nicht erlassen worden. Es lag hierfür lediglich ein Entwurf vor, den ein privater Architekt im Auftrage der Firma P. im Einvernehmen mit der Gemeinde erstellt hatte.

Am 10. August 1974 erstattete der Beklagte ein Gutachten über den genannten Grundstückskomplex. Es trug die Bezeichnung

"Gutachten

über den Verkehrswert der Liegenschaft Feriendorf T. Postgut M. eingetragen im Grundbuch des AG Laufen v. T Band 10 Blatt 409 Seite 489

Eigentümerin:

Firm P.

Sport- und. Erholungsland KG in T."

In den "Vorbemerkungen" heißt es: