BGH - Urteil vom 01.12.1983
IX ZR 41/83
Normen:
BGB § 1372, § 1375, § 1376, § 1379 ;
Fundstellen:
BGHZ 89, 137
FamRZ 1984, 144
LSK-FamR/Hülsmann, § 1372 BGB LS 2
LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 12
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 65
LSK-FamR/Hülsmann, § 1379 BGB LS 26
LSK-FamR/Hülsmann, § 1379 BGB LS 27
LSK-FamR/Hülsmann, § 1379 BGB LS 28
NJW 1984, 484

Einbeziehung von Hausrat in den Zugewinnausgleich

BGH, Urteil vom 01.12.1983 - Aktenzeichen IX ZR 41/83

DRsp Nr. 1994/4585

Einbeziehung von Hausrat in den Zugewinnausgleich

Hausrat, der nach der Hausratsverordnung verteilt werden kann, unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich.

Normenkette:

BGB § 1372, § 1375, § 1376, § 1379 ;

Hinweise:

B. Siehe auch oben LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 12, 13, 14, 15 Der Vorrang des Hausratsverteilungsverfahrens vor dem Zugewinnausgleich schließt grundsätzlich aber nicht aus, daß Hausrat doch Gegenstand des Zugewinnausgleichsverfahrens ist, wenn nämlich ein Hausratsverfahren nicht anhängig gemacht werden soll oder kann. Maßgebend für die Bewertung der Gegenstände ist der Anschaffungspreis, von welchem dann angemessene Abschläge für die Abnutzung zu machen sind (vgl. Mü-Ko/Gernhuber, § 1376 Rdn. 10; Staudinger/Thiele, § 1376 Rdn. 35).

C. Besteht Grund zu der Annahme, daß der Verpflichtete das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt hat, so kann eine eidesstattliche Versicherung darüber verlangt werden.

D. Nicht nur Wertobjekte, sondern auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens fallen in den Zugwinnausgleich und sind im Auskunftsverfahren nach § 1379 BGB einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung miteinzubeziehen. Dabei ist unergiebige Kleinlichkeit bei der Auseinandersetzung zu vermeiden.