Freiberufler |
Einbringung einer freiberuflichen Praxis mit Zuzahlung in das Privatvermögen |
Autor: Kratzsch |
Rechtsanwalt R, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, betreibt eine Rechtsanwaltspraxis. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich. Ebenso betreibt Steuerberater S eine Praxis. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung. Sowohl S als auch Rechtsanwalt T (Angehöriger des R) sind derzeit in der Praxis des R angestellt.
Es ist beabsichtigt, dass R sowie S ihre jeweilige Praxis in die RS & Partner mbB (im Folgenden:
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