BFH - Urteil vom 16.12.2004
III R 38/00
Normen:
BGB § 718 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 §§ 16 34 ; UmwStG (1977) § 24 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2392
BB 2005, 762
BFH/NV 2005, 767
BFHE 209, 62
BStBl II 2005, 554
DB 2005, 812
DStRE 2005, 449
GmbHR 2004, 638
NJW-RR 2005, 736
NZG 2005, 525
NotBZ 2005, 268
Steuertelex 2005, 194
ZEV 2005, 315
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2643/96 E

Einbringung eines Einzelunternehmens in eine KG gegen Verzicht auf eine private Verbindlichkeit

BFH, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen III R 38/00

DRsp Nr. 2005/4462

Einbringung eines Einzelunternehmens in eine KG gegen Verzicht auf eine private Verbindlichkeit

»Bringt der Erbe sein Einzelunternehmen zu Buchwerten in eine neu gegründete GmbH & Co. KG ein, an der die Kinder zur Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche wertmäßig über ihre Einlage hinaus am KG-Vermögen beteiligt werden, liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor, das zu einem laufenden Gewinn führt.«

Normenkette:

BGB § 718 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 §§ 16 34 ; UmwStG (1977) § 24 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist aufgrund Erbvertrags vom 27. Juni 1981 Alleinerbe seiner am 7. November 1989 verstorbenen Ehefrau. Die beiden gemeinsamen Kinder waren als Erben des überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen eingesetzt. Die verstorbene Ehefrau war Komplementärin, der Kläger war Kommanditist der A-KG (KG). Der feste Kapitalanteil des Klägers betrug 50 000 DM, der seiner Ehefrau 800 000 DM.