Autoren: Klose/Nörneberg |
Die "Einbringung" ist kein zivilrechtlicher Terminus Technicus. Weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich existiert eine Definition des Begriffs Einbringung.1)
Vielmehr wird mit der Einbringung eine Vielzahl von Möglichkeiten bezeichnet, mit der ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder in eine Personenhandelsgesellschaft eingebracht wird und der Einbringende hierfür neue Anteile an der Gesellschaft erhält.
Hierfür gibt es im Wesentlichen nachfolgende Möglichkeiten:
Formwechsel |
Spaltung |
Vermögensübertragung |
Verschmelzung |
Möglich ist die Einbringung sowohl im Wege der Einzelrechtsnachfolge, wie auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
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