FG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2010
15 K 931/09 F
Normen:
UmwStG 1995 § 24; EStG § 6 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2012, 99

Einbringung eines Einzelunternehmens in KG; Buchwertfortführung gem. § 24 UmwStG bei Mischentgelt; Einbringung; Einzelunternehmen; KG; Buchwertfortführung; Mischentgelt; Gutschrift; Darlehenskonto; Realisierung stiller Reserven; Anteilsschenkung an Angehörige

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 15 K 931/09 F

DRsp Nr. 2010/22286

Einbringung eines Einzelunternehmens in KG; Buchwertfortführung gem. § 24 UmwStG bei Mischentgelt; Einbringung; Einzelunternehmen; KG; Buchwertfortführung; Mischentgelt; Gutschrift; Darlehenskonto; Realisierung stiller Reserven; Anteilsschenkung an Angehörige

1. Wird ein Einzelunternehmen zu Buchwerten in einem einheitlichen Vorgang teils (unentgeltlich) für nahe Angehörige und teils für eigene Rechnung gegen zusätzliche Gutschrift auf dem Darlehenskonto des Einbringenden in Höhe der Differenz zwischen Eigenkapital des Einzelunternehmens und seinem Kommanditanteil in eine KG eingebracht, ist die Einbringung für eigene Rechnung gemäß § 24 UmwStG nur insoweit erfolgsneutral möglich, als dem Einbringenden im Gegenzug Gesellschaftsrechte gewährt worden sind. 2. Unerheblich ist dabei, dass der Einbringende insgesamt nicht mehr als den Buchwert des eingebrachten Betriebes erhalten hat. 3. Die sich aus § 6 Abs. 3 EStG ergebende Steuerneutralität kann nicht i. S. einer Einheitstheorie auf die gesamte Einbringung erstreckt werden, sondern beschränkt sich auf die unentgeltliche Aufnahme der nahen Angehörigen.

Tenor