FG Münster, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 14 K 2937/06 E
DRsp Nr. 2009/28880
Einbringung eines EU in eine GmbH & Co. KG
1. Für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut i.S. der §§ 20, 24UmwStG 1995 als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrags, auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bzw. auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Vollzugs der Einbringung mit der Maßgabe an, dass unter dem Begriff des "Einbringungsvertrags" bzw. der "tatsächlichen" Einbringung oder des "Vollzugs" der Einbringung stets die dingliche Einbringung im Sinne einer Überführung bzw. Übertragung des Eigentums - wenigstens des wirtschaftlichen Eigentums - an den einzubringenden Wirtschaftsgütern zu verstehen ist, nicht hingegen ein nur obligatorischer Vertrag, der lediglich die Verpflichtung einer solchen Eigentumsübertragung enthält.2. Die im Zusammenhang mit der Tarifermäßigung gemäß § 16 i.V. mit § 34EStG ergangenen Rechtsgrundsätze gelten auch im Falle der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach § 20UmwStG 1995 bzw. in eine GmbH & Co. KG nach § 24UmwStG 1995.3. Die Steuerbegünstigungen nach §§ 20, 24UmwStG sind nicht zu versagen, wenn der Einbringende im Vorfeld der Einbringung einzelne Wirtschaftsgüter, die ursprünglich zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörten, unter Aufdeckung der stillen Reserven an einen Dritten veräußert.
Normenkette:
§ ;
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