BFH - Beschluss vom 26.06.2003
XI B 194/01
Normen:
EStG § 18 Abs. 3 §§ 16 34 ; UmwStG § 24 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1420

Einbringung Einzelpraxis in Sozietät

BFH, Beschluss vom 26.06.2003 - Aktenzeichen XI B 194/01

DRsp Nr. 2003/11958

Einbringung Einzelpraxis in Sozietät

1. Bei der Einbringung einer Einzelpraxis in eine Sozietät richtet sich die Höhe des Gewinns nach dem Wert, mit dem das eingebrachte BV in der Bilanz der PersG einschl. der Ergänzungsbilanzen früherer Gesellschafter angesetzt ist.2. Hat die PersG nicht das gesamte BV der Einzelpraxis mit dem Teilwert angesetzt, scheidet eine tarifbegünstigte Besteuerung des Einbringungsgewinns aus.3. Über die Frage, ob eine negative Ergänzungsbilanz zulässig ist, wenn die an den Einbringenden geleistete Zuzahlung zur Tilgung betrieblich veranlasster und bei der Einbringung zurückbehaltener Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens verwendet wird, ist im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren der Sozietät zu entscheiden.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3 §§ 16 34 ; UmwStG § 24 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.