FG Hessen - Urteil vom 27.03.2008
1 K 2003/04
Normen:
UmwStG § 24 ;

Einbringung; Mitunternehmeranteil; Gemeinschaftspraxis; Sacheinlage; Wirtschaftsgüter; Fortführung; Buchwert; Negative Ergänzungsbilanz; Personengesellschaft - Auflösung von bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils als Sacheinlage gebildeten negativen Ergänzungsbilanzen.

FG Hessen, Urteil vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 1 K 2003/04

DRsp Nr. 2008/13104

Einbringung; Mitunternehmeranteil; Gemeinschaftspraxis; Sacheinlage; Wirtschaftsgüter; Fortführung; Buchwert; Negative Ergänzungsbilanz; Personengesellschaft - Auflösung von bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils als Sacheinlage gebildeten negativen Ergänzungsbilanzen.

1. Werden bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine neue Personengesellschaft als Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschafterrechten die eingelegten Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert fortgeführt, ist zur Neutralisierung eines ansonsten sofort zu versteuernden Veräußerungsgewinns eine negative Ergänzungsbilanz zu bilden. 2. Diese ist zeit- und betragsgleich zur Aufwands- und Ertragsrealisierung in der Gesellschaftsbilanz, bei abzuschreibenden Wirtschaftsgütern nach Maßgabe der Ermittlungsparameter der Abschreibungen, aufzulösen.

Normenkette:

UmwStG § 24 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Auflösung einer negativen Ergänzungsbilanz der Kläger zu 1 und 2 jeweils auf den Schluss der Streitjahre 1995 bis 1997, die für diese aufgrund der Einbringung ihrer Mitunternehmeranteile ihrer bisherigen Gemeinschaftspraxis in die mit Wirkung ab 1.7.1995 gegründete und als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Gemeinschaftspraxis mit dem Kläger zu 3 gebildet wurde. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: