FG Niedersachsen - Urteil vom 15.12.2009
15 K 156/06
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 559

Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft; Einbringung von Grundstücken; Klagebefugnis; Rechtsformwechselnde Umwandlung

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 15 K 156/06

DRsp Nr. 2010/3630

Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft; Einbringung von Grundstücken; Klagebefugnis; Rechtsformwechselnde Umwandlung

1. Bei einer rechtsformwechselnden Umwandlung einer GbR in eine KG ist die KG auch für vor der Umwandlung liegende Streitjahre klagebefugt. 2. Liegen betr. die Einbringung von Grundstücken keine (verdeckten) Einlagen sondern einheitliche Veräußerungsgeschäfte vor, findet § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG keine Anwendung. 3. Bei der Überführung von WG in das BV einer PersG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten handelt es sich ertragsteuerrechtlich um ein tauschähnliches Geschäft, d. h. um eine Veräußerung. 4. Für die Annahme eines tauschähnlichen Rechtsgeschäfts ist es unerheblich, ob der Wert des zur Erlangung der Mitunternehmerstellung angebrachten WG nur dem Kapitalkonto 1 oder zum Teil auch einem anderen Kapitalunterkonto (z. B. einem Kapitalkonto 2) gutgeschrieben wird.