Rechtsfolgen für den Einbringenden

Autoren: Müller/Ott

Der durch die aufnehmende Kapitalgesellschaft gewählte Wertansatz bestimmt nicht nur die Anschaffungskosten für die neuen Geschäftsanteile, sondern auch den Veräußerungsgewinn des Übertragenden.

Ist der Einbringende eine natürlich Person, ergeben sich folgende Konsequenzen:

Wertansatz bei der Kapitalgesellschaft

Rechtsfolge

Steuerliche Behandlung

Buchwert

Kein Veräußerungsgewinn

Es ist keine Gewinnermittlung erforderlich. Werden allerdings Wirtschaftsgüter, die keine wesentlichen Betriebsgrundlagen sind, im Rahmen der Übertragung ins Privatvermögen übernommen, so sind diese Vorgänge als laufender Gewinn zu versteuern. Dies gilt im Rahmen von Personengesellschaften auch für Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens.

Zwischenwert

Veräußerung in Höhe der aufgelösten stillen Reserven