FG Niedersachsen - Urteil vom 31.07.2002
2 K 352/00
Normen:
EStG § 16 ; EStG § 34 ; UmwStG § 24 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 477
EFG 2003, 165

Einbringungsgewinn; Einzelpraxis; Gemeinschaftspraxis; Sozietät - Einbringung einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 2 K 352/00

DRsp Nr. 2003/676

Einbringungsgewinn; Einzelpraxis; Gemeinschaftspraxis; Sozietät - Einbringung einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis

1. Bringt ein Arzt seine Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis ein, so entsteht der Einbringungsgewinn in der Person des Einbringenden. Mit der - erst hierauf folgenden - gemeinsamen Tätigkeit in der Praxisgemeinschaft (Sozietät) hat der Einbringungsgewinn nichts zu tun.2. Die Einbringung einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis, die in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt wird, ist ein von der Einbringung gemäß § 24 UmwStG getrennt zu beurteilender Veräußerungsvorgang, wenn der eintretende Sozius eine Ausgleichszahlung in das Privatvermögen des Einbringenden zu leisten hatte.

Normenkette:

EStG § 16 ; EStG § 34 ; UmwStG § 24 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe die entgeltliche Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis im Streitjahr 1993 als Veräußerungsgewinn zu beurteilen ist.

Die Kläger sind im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger arbeitete selbstständig als Frauenarzt, die Klägerin war bei ihm als Sprechstundenhilfe angestellt.