FG Düsseldorf - Urteil vom 07.12.2010
13 K 4432/08 AO
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 Satz 1; EStG § 17; UmwStG 1995 § 20 Abs. 1; UmwStG 1995 § 20 Abs. 2 Satz 1; UmwStG 1995 § 20 Abs. 4 Satz 1; FGO § 41 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 2;

Einbringungsgewinn gem. § 17 EStG: Einlage einer im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung zu Anschaffungskosten; Einbringungsgewinn; GmbH-Beteiligung; Anschaffungskosten; Wahlrecht; Bilanzkapital; Eröffnungsbilanz; Feststellungsklage

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 13 K 4432/08 AO

DRsp Nr. 2011/989

Einbringungsgewinn gem. § 17 EStG : Einlage einer im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung zu Anschaffungskosten; Einbringungsgewinn; GmbH-Beteiligung; Anschaffungskosten; Wahlrecht; Bilanzkapital; Eröffnungsbilanz; Feststellungsklage

1. Die Feststellungsklage der aufnehmenden Kapitalgesellschaft, dass die - sich ggf. allein auf die Besteuerung ihres Anteileigners gem. § 17 EStG auswirkende - Einlage einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung entgegen der vorgelegten Bilanz zu Anschaffungskosten erfolgt ist, ist zulässig. 2. Der bei der aufnehmenden - durch Sacheinlage neugegründeten - Kapitalgesellschaft ausgewiesene Eröffnungsbilanzwert der eingebrachten GmbH-Anteile ist gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berichtigen, wenn er nicht dem von ihr ausgeübten Wahlrecht nach § 20 UmwStG 1995 entspricht, die Beteiligung zu den Anschaffungskosten des Anteileigners anzusetzen. 3. Hat sich die aufnehmende Gesellschaft nach den anlässlich der Sachgründung schriftlich getroffenen Vereinbarungen und den Erklärungen gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einbringung zum Buchwertansatz/Ansatz der Anschaffungskosten des Einbringenden gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 entschieden, ist ein abweichender Bilanzansatz objektiv und subjektiv fehlerhaft.

Tenor