BFH - Urteil vom 24.06.2009
IV R 94/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6336/04

Eine Abfindung bei Auflösung eines Anstellungsvertrags des Geschäftsführers einer GmbH zur Vermeidung einer Kündigung als eine tarifbegünstigte Entschädigung

BFH, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen IV R 94/06

DRsp Nr. 2009/21846

Eine Abfindung bei Auflösung eines Anstellungsvertrags des Geschäftsführers einer GmbH zur Vermeidung einer Kündigung als eine tarifbegünstigte Entschädigung

Wird der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH zur Vermeidung einer Kündigung aufgelöst und erhält der Geschäftsführer in diesem Zusammenhang eine Abfindung, ist diese auch dann eine tarifbegünstigte Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn die GmbH Gesellschafter-Geschäftsführerin einer Mitunternehmerschaft und der Geschäftsführer deren minderheitsbeteiligter Mitunternehmer ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.