Bei der Gründung der W. I & Co. KG (im folgenden: KG) ist die Klägerin zu 1 (im folgenden: Klägerin) zur Komplementärin der Gesellschaft bestimmt worden, die Kommanditbeteiligungen werden von den Klägern zu 2 und 3 und den Beklagten zu 1 bis 9 gehalten. Die Parteien streiten zum einen darum, ob Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der KG vom 14. Oktober 1994 und 26. Juni 1995 wirksam und zum Handelsregister anzumelden sind, nach denen an Stelle der Klägerin die K. Treuhandgesellschaft mbH (im folgenden: K. ) die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin einnimmt und die Klägerin und der Kläger zu 2 aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sind; im Revisionsverfahren geht es allein noch um die entsprechenden Beschlüsse vom 26. Juni 1995. Zum anderen geht der Streit der Parteien darum, ob die Klägerin der KG einen Betrag von 31.500,-- DM nebst Zinsen zu zahlen hat.
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