Einführung

Autor: Ott

Das Umwandlungsgesetz hat seit dem 01.01.1995 die bis zum 31.12.1994 auf mehrere Gesetze verteilten gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (z.B. §§ 339-358 AktG für Aktiengesellschaften, §§ 19-34 KapErhG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung) nunmehr einheitlich für alle Verschmelzungsvorgänge in den §§ 2 - 122 UmwG geregelt. Ebenfalls sind die im Umwandlungsgesetz 1969 geregelten Fälle der übertragenden Umwandlung (verschmelzende oder errichtende Umwandlung) einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft (§§ 3 - 24 UmwG 1969) sowie der nur im Wege der errichtenden Umwandlung mögliche Rechtsformwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft (§§ 40 - 49 UmwG 1969) nunmehr einheitlich als Verschmelzung im Umwandlungsgesetz vorgesehen.

Während die §§ 2 - 38 UmwG die allgemeinen Vorschriften, die für die Verschmelzung aller zugelassenen Rechtsträger gelten, sozusagen vor der Klammer zusammenfassen, enthalten die besonderen Vorschriften der §§ 39 - 122 UmwG die Regelungen, die nach der Rechtsform der an einer Verschmelzung beteiligten Rechtsträger differenzieren. Im Folgenden sollen die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften detailliert dargestellt werden.