BFH - Urteil vom 24.05.2005
II R 57/03
Normen:
AO § 179 Abs. 2 ; BewG § 138 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1982
BFH/NV 2005, 1982
DStRE 2005, 1216
ZEV 2005, 499
ZEV 2005, 499
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5301/01

Einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts

BFH, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen II R 57/03

DRsp Nr. 2005/15063

Einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine einheitliche Feststellung der Grundbesitzwerte nach § 138 BewG auf die Fälle beschränkt ist, in denen der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist.2. Bei freigebiger Zuwendung eines Grundstücks an mehrere Bedachte zum Miteigentum fehlt es an dieser Voraussetzung.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 2 ; BewG § 138 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist neben seinem Bruder X zu 1/2 Miterbe nach seiner am ... Januar 1999 verstorbenen Mutter. Im Nachlass befand sich ein Grundstück, welches die beiden Miterben zum Zwecke der Nachlassteilung in zwei gleich große Parzellen (Flurstück Nr. 1 und 2) aufgeteilt haben. Mit "Erbauseinandersetzungsvertrag" vom 9. März 2000 übertrugen die beiden Brüder "handelnd als Erbengemeinschaft" je 1/2 Miteigentumsanteil an der Parzelle 2 an den Kläger sowie seine Ehefrau sowie je 1/2 Miteigentumsanteil an der Parzelle 1 an den Bruder des Klägers sowie dessen Ehefrau. Nach Ziffer 3 des Vertrages wurde "eine Gegenleistung für diese Übertragung ausdrücklich nicht vereinbart".