FG Niedersachsen - Urteil vom 26.09.2007
3 K 11559/02
Normen:
AO § 179 § 180 ; UmwG (1995) § 1 § 2 § 3 § 5 Abs. 1 Nr. 6 § 17 Abs. 2 § 126 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 263

Einheitliche Feststellung; Gesonderte Feststellung; Umwandlung; Verschmelzung - Umwandlung durch Verschmelzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 3 K 11559/02

DRsp Nr. 2007/23693

Einheitliche Feststellung; Gesonderte Feststellung; Umwandlung; Verschmelzung - Umwandlung durch Verschmelzung

1. Bei einer Verschmelzung sind drei Stichtage zu berücksichtigen: Der Verschmelzungsstichtag, der steuerliche Übertragungsstichtag und der Stichtag der handelsrechtlichen Schlussbilanz. 2. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob sich der Stichtag der handelsrechtlichen Schlussbilanz i. S. des § 17 Abs. 2 UmwG nach der vertraglichen Bestimmung des Umwandlungsstichtages richtet. 3. Weichen bei einer Umwandlung durch Verschmelzung der steuerliche Übertragungsstichtag und das Ende des Geschäftsjahres voneinander ab, endet zum steuerlichen Übertragungsstichtag ein Rumpfwirtschaftjahr. 4. Der Entstehungszeitpunkt eines Verschmelzungsgewinns muss nicht nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festgestellt werden.

Normenkette:

AO § 179 § 180 ; UmwG (1995) § 1 § 2 § 3 § 5 Abs. 1 Nr. 6 § 17 Abs. 2 § 126 Abs. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, zu welchem Stichtag ein Umwandlungsgewinn steuerlich zu berücksichtigen ist.