FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.08.2014
11 K 4018/13
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 13 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 1325

Einheitliches Vertragswerk gemeinsames Hinwirken der auf der Veräußererseite aufgetretenen Personen auf den Erwerb des bebauten Grundstücks Inanspruchnahme des Veräußerers als Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 11 K 4018/13

DRsp Nr. 2015/19717

Einheitliches Vertragswerk gemeinsames Hinwirken der auf der Veräußererseite aufgetretenen Personen auf den Erwerb des bebauten Grundstücks Inanspruchnahme des Veräußerers als Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer

1. Ob als Gegenstand eines Erwerbsvorgangs das zukünftig bebaute Grundstück anzusehen ist, kann sich aus dem Inhalt der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung des Veräußerers oder aus damit in rechtlichem oder objektiv engem sachlichem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen oder Umständen ergeben, die insgesamt zu dem Erfolg führen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. 2. Eine Bindung gegenüber der Veräußererseite, das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand und zu einem bestimmten Preis erwerben zu können, liegt vor, wenn die auf der Veräußererseite aufgetretenen Personen sichergestellt haben, dass nur derjenige zum Erwerb des Grundstücks zugelassen wird, der zuvor einen Gebäudeerrichtungsvertrag mit der Bauträgerin abgeschlossen hatte. 3. Zur Veräußererseite gehören alle die Personen, die auf den Kauf des Grundstücks und die Errichtung eines Gebäudes dort hinwirken.