FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2014
3 K 3266/11
Normen:
BewG § 22 Abs. 3; BewG § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 2; BewG § 93 Abs. 1 S. 1; BewG § 93 Abs. 1 S. 2; BewG § 93 Abs. 1 S. 3; BewG § 28 Abs. 2 S. 3; BewG § 78; BewG § 79; BewG § 27; BewG § 80 Abs. 1 S. 1; BewG § 80 Abs. 1 S. 2; BewG Anlagen 3; BewG Anlagen 4; BewG Anlagen 5; BewG Anlagen 6; BewG Anlagen 7; BewG Anlagen 8; GG Art. 3 Abs. 1; II. BV § 44 Abs. 3; AO § 90; AO § 149 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 8

Einheitsbewertung eines in Berlin belegenen, in Form von Reihenhäusern errichteten Wohnungseigentums mit Umfassungswänden und tragenden Innenwänden aus schalungsglatten Massivfertigteilen aus Beton mit Blähtonzusatz Plattenbau) Schätzung der Jahresrohmiete anhand Mietspiegel der OFD Berlin Rechtmäßigkeit der Anforderung von Erklärungen zur Wertfortschreibung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2014 - Aktenzeichen 3 K 3266/11

DRsp Nr. 2014/13340

Einheitsbewertung eines in Berlin belegenen, in Form von Reihenhäusern errichteten Wohnungseigentums mit Umfassungswänden und tragenden Innenwänden aus schalungsglatten Massivfertigteilen aus Beton mit Blähtonzusatz „Plattenbau”) Schätzung der Jahresrohmiete anhand Mietspiegel der OFD Berlin Rechtmäßigkeit der Anforderung von Erklärungen zur Wertfortschreibung

1. Bestehen bei in Form von Reihenhäusern errichtetem, im Ertragswertverfahren zu bewertendem Wohnungseigentum die Umfassungswände und die tragenden Innenwände aus schalungsglatten Massivfertigteilen aus Beton mit Blähtonzusatz, handelt es sich um Massivbauweise unter Verwendung von gewichtreduziertem Normalbeton mit einer Trockenrohdichte von mindestens 2,01 t/m³ und ist der Wandaufbau zudem unter Verwendung von Baustahlmatten erfolgt, so ist bei der Ermittlung des auf die Jahresrohmiete 1964 anzuwendenden Vervielfältigers in den Tabellen gem. Anl. 3 – 8 zum BewG bzw. Anl. 1 – 8 BewRGr auf die Bauart A „Massivbauten…” und nicht auf die für Leichtbauweise vorgesehene Bauart B abzustellen.