LAG Hamm - Beschluss vom 16.06.2008
10 TaBV 59/08
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 3 § 98 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 76 § 111 Satz 3 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 BV 7/08 - 19.03.2008,

Einigungsstelle für Sozialplanverhandlungen bei Auslagerung einer Abteilung - Mitbestimmung bei Betriebsänderung durch organisatorische Spaltung

LAG Hamm, Beschluss vom 16.06.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 59/08

DRsp Nr. 2008/14799

Einigungsstelle für Sozialplanverhandlungen bei Auslagerung einer Abteilung - Mitbestimmung bei Betriebsänderung durch organisatorische Spaltung

1. Erschöpft sich der Betriebsübergang nicht in dem bloßen Betriebsinhaberwechsel sondern ist er mit Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände des § 111 BetrVG erfüllen, kommt insoweit ein Sozialplan in Betracht.2. Gliedert die Arbeitgeberin einen Betriebsteil aus, um ihn auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, liegt in der organisatorischen Spaltung des Betriebes eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG.3. Dass die Produktion in den alten Räumen stattfindet und die Mitarbeiter an ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiter arbeiten, steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass es sich bei der ausgelagerten Abteilung (Werkzeugbau) um einen verhältnismäßig kleinen Betriebsteil handelt, denn § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG stellt nicht auf die Abspaltung eines erheblichen oder wesentlichen Teiles eines Betriebes ab.

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 3 § 98 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 76 § 111 Satz 3 Nr. 3 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Im Betrieb der Arbeitgeberin, in dem ca. 330 Mitarbeiter beschäftigt sind, werden technische Präzisionsteile aus thermoplastischen Kunststoffen hergestellt.