LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.08.2005
2 TaBV 40/05
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 21b § 76 Abs. 1 Satz 2 § 111 ; BGB § 613a Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 54/05

Einigungsstelle zur Klärung der Sozialplanpflicht des Betriebsveräußerers bei Widerspruch eines Drittels der Belegschaft gegen Übergang der Arbeitsverhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.08.2005 - Aktenzeichen 2 TaBV 40/05

DRsp Nr. 2005/18807

Einigungsstelle zur Klärung der Sozialplanpflicht des Betriebsveräußerers bei Widerspruch eines Drittels der Belegschaft gegen Übergang der Arbeitsverhältnisse

1. Die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist im Rahmen des erzwingbaren Einigungsverfahrens nur dann gegeben, wenn unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die Zuständigkeit der Einigungsstelle als möglich erscheint, weil sich die beizulegende Streitigkeit erkennbar nicht unter einen Mitbestimmungstatbestand fassen lässt.2. Der Prüfungsmaßstab der Offensichtlichkeit, den § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG für die Zuständigkeit der Einigungsstelle aufstellt, muss sich, wie der derzeitigen Fristenregelung in § 98 Abs. 1 Satz 5 ArbGG zu entnehmen ist, auch auf solche Fragen beziehen, die sich im weitesten Sinne als Vorfragen der Zuständigkeit der Einigungsstelle erweisen.3. Wenn § 613 a Abs. 6 BGB nunmehr ausdrücklich ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers anerkennt, scheidet nicht offensichtlich die Pflicht des alten Arbeitgebers aus, für widersprechende Arbeitnehmer gegebenenfalls nach den §§ 111 ff BetrVG angesichts des Widerspruchs von rund einem Drittel aller Arbeitnehmer einen Sozialplan aufstellen zu müssen.

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 21b § 76 Abs. 1 Satz 2 § 111 ; BGB § 613a Abs. 6 ;

Gründe:

I.