LAG Köln - Beschluss vom 10.04.2001
13 (7) TaBV 83/00
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 3 § 76 Abs. 5 § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 87 Abs. 2 ; BGB § 613 a Abs. 1 ; BetrAVG § 92 Abs. 1 § 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 30/00

Einigungsstellenanspruch: Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung; Eingriff in die erdiente Dynamik; mehrstufiges Verfahren

LAG Köln, Beschluss vom 10.04.2001 - Aktenzeichen 13 (7) TaBV 83/00

DRsp Nr. 2002/15340

Einigungsstellenanspruch: Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung; Eingriff in die erdiente Dynamik; mehrstufiges Verfahren

»1. Die Einigungsstelle kann in der Weise mehrstufig vorgehen, dass sie über den Regelungsgegenstand in mehreren selbständig zu überprüfenden Beschlüssen entscheidet. 2. Die Einigungsstelle ist für die abändernde Neuregelung der Versorgungsordnung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuständig. 3. Der Einigungsstelle steht eine Regelungsbefugnis für eine ablösende kollektivrechtliche Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung auch dann zu, wenn die dies regelnden Betriebsvereinbarungen aufgrund eines Betriebsübergangs in die Arbeitsverhältnisse abgesunken sind.