FG Niedersachsen - Urteil vom 03.03.2016
10 K 8/16
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a; EStG § 10 Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
DStR 2017, 6
DStRE 2017, 722

Einkommensteuerliche Absetzbarkeit weiterer Aufwendungen über die bereits berücksichtigten sonstigen beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 10 K 8/16

DRsp Nr. 2016/17664

Einkommensteuerliche Absetzbarkeit weiterer Aufwendungen über die bereits berücksichtigten sonstigen beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben

§ 10 Abs. 4 EStG ist nicht verfassungswidrig; weder verletzt die beschränkte Abziehbarkeit der Versicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG noch der Ausschluss des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG aufgrund von § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG das Grundgesetz.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a; EStG § 10 Abs. 4 S. 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob über die bereits berücksichtigten sonstigen beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben hinaus weitere Aufwendungen abzugsfähig sind. Die Kläger gehen insoweit von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 3a Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) aus.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielt als Konstruktionstechniker und die Klägerin als Rechtsanwalts- und Notarangestellte jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber der Kläger behielt jeweils die folgenden Basis - Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Streitjahr ein:

Kläger Klägerin Summe
Krankenversicherung 3.265 € 2.687 € 5.952 €
Zusatzbeitrag 136 € 136 €
Summe Basiskrankenversicherung 6.088 €