FG Köln - Urteil vom 14.09.2016
9 K 1560/14
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 5; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 11

Einkommensteuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung

FG Köln, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 9 K 1560/14

DRsp Nr. 2016/17352

Einkommensteuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2014 werden die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Jahr 2007 um 60.046,88 € (Halbeinkünfteverfahren: 30.023,44 €) und im Jahr 2008 um 66.485,23 € (Halbeinkünfteverfahren: 33.242,62 €) vermindert werden. Die Berechnung der Steuern wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte; die Beigeladenen tragen ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 5; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung.