BFH - Urteil vom 09.07.2019
X R 9/17
Normen:
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2, § 17, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 9 Satz 1, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3, § 52 Abs. 28 Satz 16;
Fundstellen:
BB 2019, 3029
BB 2020, 482
BFH/NV 2020, 124
BStBl II 2021, 418
DB 2020, 89
DStR 2019, 2626
DStRE 2020, 50
DZWIR 2020, 150
FR 2020, 94
GmbHR 2020, 231
ZInsO 2020, 688
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 267/14

Einkommensteuerliche Behandlung von Einnahmen aus der Gewährung von Darlehen

BFH, Urteil vom 09.07.2019 - Aktenzeichen X R 9/17

DRsp Nr. 2019/17695

Einkommensteuerliche Behandlung von Einnahmen aus der Gewährung von Darlehen

1. Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, begründet auch bei einem beträchtlichen Kreditvolumen weder die Eigenschaft als Marktteilnehmer noch überschreitet diese Tätigkeit ohne Weiteres die Grenze der privaten Vermögensverwaltung. 2. Die gewerbliche Darlehenshingabe verlangt eine "bankähnliche" bzw. "bankentypische" Tätigkeit. 3. Bloße Darlehensgewährungen führen zu keiner sachlichen Verflechtung und begründen keine Betriebsaufspaltung. 4. Der Steuerpflichtige kann als Gläubiger der Kapitalerträge jedenfalls dann eine der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft nahe stehende Person i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG sein, wenn er aufgrund seiner Beteiligung an dieser über die Mehrheit der Stimmrechte in deren Gesellschafterversammlung verfügt (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.10.2016 - VIII R 27/15, BFHE 256, 248, BStBl II 2017, 441).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.01.2017 - 9 K 267/14, soweit es die Einkommensteuer 2010 und 2011 betrifft, aufgehoben.

Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 3 Nr. 1;