FG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2016
7 K 2175/16 F
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 4 S. 1;

Einkommensteuerliche Bewertung einer Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 7 K 2175/16 F

DRsp Nr. 2017/2083

Einkommensteuerliche Bewertung einer Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Depotgemeinschaft und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie erwarb am .... und ... 2011 (19.000 Stück für 30.143,20 EUR; Kurs 1,46 EUR, 1,65 EUR bzw. 1,64 EUR ) sowie am ... 2012 (20.000 Stück; 6.128,57 EUR; Kurs: 0,304 EUR bzw. 0,305 EUR) insgesamt 39.000 Namensaktien O.N. der A AG zu einem Gesamtkaufpreis von 36.262,77 EUR.

Die A AG war bereits im Jahre 2010 in wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten geraten. Nachdem eine mit den Gläubigern geschlossene Stillhaltevereinbarung nicht umgesetzt werden konnte, wurde über das Vermögen der AG am 28.3.2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Im Rahmen einer Sanierung wurde mit Zustimmung des Insolvenzgerichts u.a. das Grundkapital der AG auf 0 EUR herabgesetzt. Anschließend erfolgte eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre; neuer alleiniger Aktionär wurde eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft. Die Anteile der Altaktionäre gingen unter; der Handel der Altaktien wurde eingestellt (Pressemitteilung vom 27.11.2012).