BFH - Urteil vom 18.04.2007
XI R 21/06
Normen:
EStG § 3 Nr. 26 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1716
BFH/NV 2007, 1752
BFHE 218, 61
BStBl II 2007, 702
DB 2007, 1676
DStRE 2007, 1426
NJW 2008, 784
Vorinstanzen:
FG Sachsen - 3 K 370/04 - 6.3.2006 (EFG 2006, 1036),

Einkünfte aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit

BFH, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen XI R 21/06

DRsp Nr. 2007/13906

Einkünfte aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit

»Eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit kann auch vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) steuerfreie Einkünfte aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit bezogen hat.

Der Kläger ist Beamter. Neben seiner beruflichen Tätigkeit war er als Statist an der Oper beschäftigt. Im Streitjahr 2001 hatte er dort insgesamt 61 Auftritte (Vorführungen und Proben) mit den Opern "Zauberflöte", "Ariadne auf Naxos", dem "Rheingold", dem "Rosenkavalier" und "Nabucco" sowie in dem Ballett "Rot und Schwarz". Die Mitwirkung des Klägers ergibt sich im Einzelnen aus den im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen.