BFH - Urteil vom 14.10.2004
VI R 46/99
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 (in der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung) ;
Fundstellen:
BB 2004, 2678
BB 2005, 32
BFH/NV 2005, 135
BFHE 206, 573
BStBl II 2005, 289
DB 2004, 2726
DStR 2004, 2092
NJW 2005, 239
NZA-RR 2005, 482
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - II 386/96 - 10.2.1999 (EFG 1999, 649),

Einkünfte für mehrjährige Tätigkeit

BFH, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen VI R 46/99

DRsp Nr. 2004/18153

Einkünfte für mehrjährige Tätigkeit

»"Mehrjährig" i.S. des § 34 Abs. 3 EStG a.F. (jetzt: § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) ist eine Tätigkeit, die sich über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt, auch dann, wenn sie einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfasst.«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 (in der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung) ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, unter welchen Voraussetzungen es sich bei einer Nachzahlung von Arbeitslohn um eine Vergütung für eine "mehrjährige" Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- (in der für das Streitjahr 1993 geltenden Fassung --a.F.--) handelt.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte in den Jahren 1992 und 1993 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber des Klägers hatte diesem gegenüber mehrere Kündigungen ausgesprochen, die nach Auffassung des Klägers "letztlich unberechtigt" waren. In Folge der Kündigungen war dem Kläger zum Teil ein verkürzter und zum Teil überhaupt kein Arbeitslohn mehr gezahlt worden. Im April des Streitjahres 1993 schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich. Es wurde vereinbart, dass der Arbeitgeber Nachzahlungen leisten würde, und zwar für die Zeit vom: