BFH - Urteil vom 20.12.2000
XI R 8/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 866
BFH/NV 2001, 858
BFHE 194, 206
DStZ 2001, 399
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Einkunftsart bei Herstellung von Filmreportagen

BFH, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen XI R 8/00

DRsp Nr. 2001/4742

Einkunftsart bei Herstellung von Filmreportagen

»1. Stellen ein Kameramann und ein Tontechniker als Gesellschafter einer Personengesellschaft für Fernsehanstalten mit Originalton unterlegtes Filmmaterial über aktuelle Ereignisse her, sind sie als Bildberichterstatter freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig. 2. Geben sie teilweise Aufträge an andere Kameramänner und Tontechniker weiter, ohne insoweit auf die Gestaltung des Filmmaterials Einfluss zu nehmen, sind sie mangels ausschließlich eigenverantwortlicher Tätigkeit insgesamt gewerblich tätig.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine aus einem Kameramann (K) und einem Tontechniker (T) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), erstellte für Fernsehanstalten filmisches Rohmaterial (einschließlich Tonaufnahmen) von aktuellen Ereignissen in Politik, Sport, Kultur u.ä. Sie lieferte die Aufnahmekassetten ungeschnitten und ohne Textbeiträge den Fernsehanstalten, die sie in einer zur Ausstrahlung geeigneten Form weiter bearbeiteten.