I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine aus einem Kameramann (K) und einem Tontechniker (T) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), erstellte für Fernsehanstalten filmisches Rohmaterial (einschließlich Tonaufnahmen) von aktuellen Ereignissen in Politik, Sport, Kultur u.ä. Sie lieferte die Aufnahmekassetten ungeschnitten und ohne Textbeiträge den Fernsehanstalten, die sie in einer zur Ausstrahlung geeigneten Form weiter bearbeiteten.
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