Einleitung

Autor: Schildhorn

Der Erbfall mit Auslandsberührung führt aus deutscher Sicht regelmäßig zu einer Überschneidung mit der Steuerpflicht anderer Staaten. Die hieraus resultierende internationale Doppelbesteuerung kann nur in wenigen Fällen durch bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verhindert oder abgemildert werden. Besteht kein DBA, kommt unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf die inländische Steuer in Betracht. Im Folgenden wird die Rechtslage beim Erbfall mit Auslandsbezug im Überblick dargestellt, wobei zwischen den Fällen mit und ohne Vorhandensein eines DBA differenziert wird.