LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.04.2005
1 Ta 85/04
Normen:
BGB § 613a ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; GVG § 42 Abs. 4 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 223
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1176 d/03

Einmalige Streitwertfestsetzung bei Kündigungsschutzklage gegen bisherigen Arbeitgeber und entsprechender Feststellungsklage gegen Betriebsnachfolger

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 85/04

DRsp Nr. 2005/6850

Einmalige Streitwertfestsetzung bei Kündigungsschutzklage gegen bisherigen Arbeitgeber und entsprechender Feststellungsklage gegen Betriebsnachfolger

»Bei einer auf einen Betriebsübergang gestützten Kündigungsschutzklage gegen den bisherigen Arbeitgeber und einer damit verbundenen Feststellungsklage gegen den Betriebsnachfolger ist der Streitwert gem. § 42 Abs. 4 GKG lediglich einmal festzusetzen, da beide Verfahren das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben (gegen LAG Köln, Beschluss vom 16.12.1993 - 12 Ta 204/93 -).«

Normenkette:

BGB § 613a ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; GVG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob bei einer auf einen Betriebsübergang gestützten Kündigungsschutzklage gegen den bisherigen Arbeitgeber und eine damit verbundene Feststellungsklage gegen den Betriebsnachfolger der Streitwert gem. § 12 Abs. 7 ArbGG lediglich einmal oder zweimal festzusetzen ist.