Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Einordnung einer Tätigkeitsvergütung an den Kläger alsGbR-Gesellschafter als Vorabgewinn oder als Sondervergütung.
Der Kläger ist seit 2006 mit 10 % beteiligt an der A GbR, die mit Finanzinstrumenten handelt. Die GbR erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Mangels inländischen Wohnsitzes des Mitgesellschafters erließ der Beklagte am 21.06.2016 für das Streitjahr 2010 einen negativen Feststellungsbescheid für die GbR und berücksichtigte die anteiligen Einkünfte des Klägers seitdem bei dessen Veranlagungen zur Einkommensteuer.
Der Gesellschaftsvertrag (Ges\/) enthält insbesondere folgende Bestimmungen:
· § 5 Einlagen:Abs. 1: B und C haben sofort fällige Bareinlagen von 270.000 EUR und 30.000 EUR zu leisten.Abs. 2: Darüber hinaus wird C der Gesellschaft sein Know-how und seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen.
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